Nahezu jedes Unternehmen ist heute zu Tage auf eine eigene Firmenwebsite angewiesen. Eine solche Website kostet aber nicht nur eine Menge Zeit und Pflege, sondern in erster Linie auch viel Bares. Die wichtigsten Steuertipps bezüglich der Abschreibung oder des Abzugs der Firmenwebsite erfahren Sie hier.

Kann ich die Kosten meiner Domain abschreiben?

Zur Erstellung einer Website ist eine Domain essentiell. Eine Domain ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das über die Jahre nicht abgenutzt wird. Daher kann sie, trotz des teilweise hohen Preises, nicht über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der Kauf einer Domain wird daher im Anlagegitter der Steuererklärung festgehalten.

Auch die eigene Firmenwebsite ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Allerdings müssen der Inhalt und der Aufbau der Website immer wieder aktualisiert werden. Daher wird die Website in der Regel über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrieben. Jedoch gibt es dabei auch Ausnahmen.

 

Der Kauf einer fertigen Website mit einem Werkvertrag

Beim Kauf eines fertigen Online Shops oder einer fertigen Website mit einem Werkvertrag werden die Website vom Dienstleister immer wieder aktualisiert und neue Inhalte eigepflegt. Die Website wird hier in der Steuererklärung über eine vorgeschriebene Zeit abgeschrieben.

Dieser Nutzungszeitraum beträgt in der Regel 2-5 Jahre, da eine Website ohne sämtliche Updates nach diesem Zeitraum wohl vollständig veraltet wäre.

 

Der Kauf einer fertigen Website mit Dienstvertrag

Im Unterschied zu einem Werkvertrag, wird der Dienstleister bei einem Dienstvertrag nur aufgrund der Weisung des Kunden tätig. Eine Website, die unter folgenden Konditionen erstellt und verkauft wurde, kann also sofort als Dienstausgabe abgezogen werden.

Aber Achtung:
Wer einen Dienstvertrag nur abschließt, um die Website nicht abschreiben zu müssen, dem wird vom Finanzamt ggf. ein Strich durch die Rechnung gezogen.

Bei der Verweigerung eines Werkvertrags sollten Sie gute Kenntnisse im Bereich der Websiteerstellung/-pflege vorzuweisen haben und dem Dienstleister fachliche Anweisungen zur Aktualisierung Ihres Portals geben können. Ansonsten wird das Finanzamt den Dienstvertrag als Werkvertrag einstufen.

 

Die eigenständige Erstellung einer Website

Wenn Sie Ihre Website selbstständig erstellen oder diese Ihre Mitarbeiter erstellen lassen muss keine Abschreibung über mehrere Jahre getätigt werden. Sie können die dafür anfallenden Kosten sofort als Betriebsausgabe abziehen.

Wenn Sie allerdings kein Spezialist im Thema Webdesign sind empfiehlt es sich, die Website von einem WordPress Profi aus Freiburg oder Ihrer Umgebung bauen zu lassen, denn eine hochwertige Website trägt maßlos zu optimalem Kundenerfolg bei.

 

Domain und Website in einem kaufen

Wenn Sie eine Domain gemeinsam mit einer Firmenwebsite kaufen, empfiehlt es sich, die Domain bereits im Kaufvertrag für einen geringeren Preisanteil und die Website dafür für einen höheren Anteil auszuweisen. So ergibt sich ein weiterer Preisvorteil für Sie.