Die Steuerklasse ist für alle Arbeitnehmer relevant, die in einer nichtselbstständigen Beschäftigung tätig sind. Sie bestimmt den monatlichen Steuerabzug, den der Arbeitgeber vornimmt. Insgesamt gibt es sechs Lohnsteuerklassen:

* Steuerklasse I für ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer
* Steuerklasse II für Alleinerziehende mit minderjährigem Kind bei alleinigem Sorgerecht
* Steuerklasse III für den Ehepartner mit deutlich höherem Verdienst
* Steuerklasse IV für Ehepaare mit etwa gleichem Verdienst
* Steuerklasse IV mit Faktor für Ehepaare mit voneinander abweichendem Verdienst bei Steueranpassung
* Steuerklasse V für den Ehepartner ohne oder mit geringem Einkommen
* Steuerklasse VI für die Versteuerung des Zweit- oder Nebensjobs.

Somit können nur die Klassen III, IV und V von Verheirateten gewählt werden können. Die Lohnsteuerklasse VI kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer einen Nebenjob oder einen Zweitjob angenommen hat und in Bezug auf seinen Verdienst die Grenze des steuerfreien Minijobs überschreitet. Dies kann theoretisch auch für Ehepaare zutreffen, wenn einer der Partner einem Nebenjob mit entsprechendem Verdienst nachgeht. Auf die Wahl der Steuerklasse hat dies aber keinen Einfluss.

Steuerklassen und der Steuerfreibetrag

Die Wahl der Steuerklasse hat Auswirkungen auf den Steuerfreibetrag. Dabei handelt es sich in den Grundfreibetrag, den jeder Steuerpflichtige automatisch in Anspruch nehmen darf. Der Grundfreibetrag dient der Existenzsicherung und darf deswegen nicht besteuert werden. Die Höhe wird von der Regierung festgelegt und regelmäßig angepasst. Eine der Grundlagen für die Anpassung ist die Inflation und die damit verbundene Kaufkraft des Geldes. Die nächste Erhöhung des Grundfreibetrages erfolgt zum 1.1.2018 auf 9.000 EUR.
Im Steuerabzug von Lohn und Gehalt wird dieser Freibetrag berücksichtigt. Dies bedeutet, dass ab dem Jahr 2018 Steuern erst ab einem Verdienst von 9.001 EUR fällig werden. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, weitere individuelle Freibeträge in die Lohnsteuerkarte einzutragen. Dies kann eine Entfernungspauschale für einen weiten Arbeitsweg sein oder besondere Ausgaben, die von der Steuer berücksichtigt werden. Eheleute tragen ihre persönlichen Grundfreibeträge getrennt voneinander ein. Die Wahl der Steuerklasse hat dabei keine Relevanz.

Steuerklasse IV als Standard für Ehepaare

Wenn sich die Eheleute nach der Hochzeit nicht anders entscheiden, werden sie automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft. Dies bedeutet, dass jeder seinen Freibetrag für sich behält. Beim Abzug der Steuer ändert sich zunächst nichts, denn die Eheleute hatten vorher in der Steuerklasse I die gleiche Steuerlast.
Die Steuerklasse IV ist für beide Eheleute die richtige Wahl, wenn sie annähernd den gleichen Bruttoverdienst haben. Als Richtwert gilt eine Abweichung von zehn Prozent. Ist die Abweichung Häher, sollte ein Wechsel in die Steuerklassenkombination III / V in Erwägung gezogen werden.

Steuerklasse IV mit Faktor

Auf Wunsch können Ehepaare in diese recht neue Steuerklasse wechseln. Die Steuerlast wird dann dem Verdienst angepasst. Somit ist die Steuerklasse IV mit Faktor eine Alternative zur Kombination III / V. Bei der Steuerklasse IV mit Faktor wird der Bruttoverdienst der Ehepaare einander gegenüber gestellt. Wenn der Mann 66 Prozent des Gesamteinkommens verdient, zahlt er genau diesen Prozentsatz der gemeinsamen Steuerlast. Auf die Frau entfallen 33 Prozent. Die Steuerklasse IV mit Faktor ermöglicht eine sehr gerechte Verteilung der Lohnsteuerzahlung und ist für alle Ehepaare empfehlenswert, die sich mit der Kombination III / V nicht anfreunden möchten.

Steuerklassenkombination III / V für Paare mit unterschiedlichem Einkommen

In dieser Steuerklassenkombination wechselt der Partner mit dem höheren Einkommen in die Steuerklasse III, der andere Partner erhält die V. Mit dem Wechsel in die Steuerklasse III bekommt der Ehepartner beide Freibeträge. Dies bedeutet, dass er ab 2018 für einen Verdienst von 18.000 EUR keine Steuern zu zahlen braucht. Dafür zahlt der Partner in der V ab dem ersten Euro Steuern und hat somit eine sehr hohe Steuerlast. Diese Kombination eignet sich für Paare, bei denen ein Partner gar nicht oder nur in Teilzeit arbeitet.