InsolventMit dem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, mit dessen Hilfe Privatpersonen in einem überschaubaren Zeitraum wieder schuldenfrei werden. Das entsprechende Verfahren wird sowohl umgangssprachlich als auch häufig in der Fachliteratur als Privatinsolvenz bezeichnet, offiziell handelt es sich um eine Verbraucherinsolvenz. Diese Möglichkeit können alle verschuldeten Personen wahrnehmen, die nicht selbstständig tätig waren oder als Freiberufler beziehungsweise kleine Selbstständige bei maximal zwanzig Gläubigern verschuldet sind.

Wie läuft das Privatinsolvenzverfahren ab?

Vor der Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens ist der Versuch einer Einigung mit den Gläubigern erforderlich. Dieser ist nur erfolgreich, wenn alle Gläubiger dem aufzustellenden Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Anschließend erfolgt ein gerichtlicher Einigungsversuch, dieser ist erfolgreich, wenn die Widerspruchsquote sowohl nach der einfachen Anzahl der Gläubiger als auch nach der Forderungshöhe nicht mehr als fünfzig Prozent beträgt. In anderen Fällen eröffnet das Gericht das Privatinsolvenzverfahren, welches nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren beendet ist. Innerhalb dieses Zeitraumes muss der Schuldner das gesamte pfändbare Einkommen nachweisbar für die Schuldentilgung verwenden. Zugleich muss er eine angemessene berufliche Tätigkeit ausüben oder sich als Arbeitsloser um die Arbeitsaufnahme bemühen. Weitere Obliegenheiten sind die Meldung von Umzügen und Wechseln der Arbeitsstätte sowie das Verbot, einzelnen Gläubigern durch mit dem Treuhänder nicht abgesprochene Zusatztilgungen einen Vorteil zu verschaffen.

Die Vermeidung des Privatinsolvenzverfahrens ist der bessere Weg

Die Privatinsolvenz führt nach derzeit sechs Jahren zur Schuldenfreiheit, dennoch ist ihre Vermeidung der günstigere Weg. Die SCHUFA listet die beantragte und die durchgeführte Privatinsolvenz auf, so dass die Kreditwürdigkeit des ehemaligen Schuldners auch im Anschluss an die Restschuldbefreiung gering bleibt. Zudem gilt die Verbraucherinsolvenz als das härteste Schufa-Negativmerkmal überhaupt. Wenn die Fachanwälte von www.schuldendirekthilfe.de mit den Gläubigern verhandeln, steigen die Chancen, dass diese einer außergerichtlichen oder zumindest der gerichtlichen Einigung zustimmen und der Verschuldete somit das Verbraucherinsolvenzverfahren vermeidet. Zu diesem Zweck unterbreiten die Anwälte den Gläubigern ein Angebot zum teilweisen Forderungsverzicht und zur Stundung beziehungsweise Teilzahlung der weiteren Ansprüche. Zugleich veranlassen sie die Gläubiger auf eine mögliche Pfändung des Einkommens zu verzichten.

Änderungen im Juli 2014

Ab Juli 2014 verkürzt sich die Wohlverhaltensphase im Verbraucherinsolvenzverfahren je nach Anteil der beglichenen Forderungen auf drei bis fünf Jahre. Da sowohl die Kosten als auch die Nachteile für die Kreditwürdigkeit des Schuldners bestehen bleiben, ist die Vermeidung der Verbraucherinsolvenz durch eine fundierte Schuldnerberatung weiterhin der bessere Weg bei einer Überschuldung.