Der Kontokorrentbegriff ist ein Fachbegriff für Geschäftsbeziehungen, den man oft hört, sich aber im alltäglichen Geschäftsablauf selten Gedanken darüber macht, welche Voraussetzungen eigentlich in einer Geschäftsbeziehung für den Kontokorrent vorliegen müssen. Das soll hier einmal genauer erklärt werden.

Zu einer Kontokorrektgeschäftsbeziehung gehört ein Kaufmann

Damit zwei Geschäftspartner eine Kontokorrentgeschäftsbeziehung eingehen können, ist es erforderlich, dass mindestens einer dieser beiden Geschäftspartner Kaufmann ist. Es können natürlich auch beide Geschäftspartner Kaufmann sein. Dieser Kaufmann schließt dann mit dem anderen Vertragspartner einen Kontokorrentvertrag ab, der anschließend Grundlage dieser Kontokorrentgeschäftsbeziehung wird. Derartige Geschäftsbeziehungen kommen in der Wirtschaft sehr häufig vor. sie sind so alltäglich, dass man sich im Alltagsgeschäft selten Gedanken über die Grundlagen dieser Geschäftsbeziehungen macht. Dabei wären viele alltägliche Geschäftsabläufe im täglichen Umgang zwischen Vertragspartnern ohne diese Grundlagen gar nicht möglich und würden die Abwicklung von Leistungen und Zahlungen sehr problematisch machen.

Was regelt ein Kontokorrentvertrag?

Es ist Voraussetzung, dass bei einem Kontokorrentvertrag beide Vertragspartner eine Verpflichtung eingehen. Der eine Vertragspartner sichert regelmäßig zu liefernde Leistungen zu, der andere sichert zu, diese Leistungen auch zu bezahlen. Die genaueren Bedingungen, die einem Kontokorrentvertrag zugrunde liegen, sind in diversen Paragraphen im Handelsgesetzbuch geregelt, sollte es zwischen den Vertragsparteien einmal zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen. So sind beide Seiten auch rechtlich durch den Abschluss eines derartigen Kontokorrentvertrages rechtlich abgesichert.

Buchhalterische Voraussetzungen einer Kontokorrentbeziehung

In einer geschäftlichen Kontokorrentbeziehung gibt es bestimmte buchhalterische Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen. Die Leistungen des einen Vertragspartners werden dem anderen Vertragspartner in regelmäßigen Abständen in Rechnung gestellt und ordnungsmäßig verbucht. Der andere Vertragspartner ist verpflichtet, diese Rechnungen nach einer für beide bindenden Vereinbarung in gewissen Zeitabständen zu bezahlen. Dabei können Nebenabreden getroffen werden oder auch nicht. Wichtig ist außerdem für diese Form der Buchhaltung, dass mindestens einmal im Jahr durch den Saldo des Kontos der Überschuss festgestellt wird, den einer der Vertragspartner geleistet hat. Dabei kann es sich ergeben, dass es einen Überschuss an Leistungen gegeben hat, die der andere Vertragspartner noch zu begleichen hat, es kann beim Kontokorrent aber auch sein, dass zu viel bezahlt wurde und deshalb der Vertragspartner, der die Leistungen zu erbringen hat, dem zahlenden Vertragspartner noch Leistungen schuldet und diese dann erbringen muss, damit der Saldo ausgeglichen wird.

Mögliche Zinsen bei einer Kontokorrentvertragsverbindung

Bei einer Kontokorrentvertragsverbindung müssen nicht zwingend Zinsen vereinbart werden, wenn einer der beiden Vertragspartner mit seinem Teil der Abmachung in Rückstand gerät, um den Saldo des Kontokorrentkontos auszugleichen. Es können aber Zinszahlungen vereinbart werden, die genau regeln, wie viele Zinsen zu zahlen sind, sollte sich einer der Vertragspartner nicht an die Abmachungen im Kontokorrentvertrag halten. Die Höhe so eines Zinssatzes ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zinseszinsen zu berechnen ist bei Kontokorrentverträgen normalerweise nicht erlaubt. Es gibt aber eine Ausnahme, die Einlagen bei Kreditinstituten betriffen, denn auch hier kann ein Kontokorrentvertrag vorliegen.