Wie verläuft bislang das Jahr 2016 im Bereich Finanzen, Steuern und Immobilien?  Lesen Sie nachfolgend, welche neuen Gesetze in Kraft getreten sind und welche Änderungen uns in diesem Jahr noch bevorstehen.

Einfacheres und schnelleres Entschädigungsverfahren bei Insolvenz einer Bank oder Sparkasse

Ab dem 1. Juni 2016 müssen Einleger innerhalb von sieben Arbeitstagen, anstelle der bisherigen zwanzig Arbeitstage, entschädigt werden. Dies folgt aus einer Richtlinie des Europäischen Parlaments (RL 2014/49/EU) sowie dem in Deutschland am 3. Juli 2015 in Kraft getretenen Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG). Durch die
Richtlinie wird beabsichtigt, die europäischen Einlagensicherungssysteme zu harmonisieren, das Vertrauen der Einleger in deren Leistungsfähigkeit zu stärken sowie das Entschädigungsverfahren zu vereinfachen und beschleunigen.

Mehr Rechte für Kreditnehmer und mehr Schutz bei hohen Dispozinsen

Die EU-Richtlinie für Wohnimmobilienkredite (RL 2014/17/Е U) soll Verbraucher innerhalb der EU besser vor möglichen Pfändungen und Zwangsvollstreckungen schützen- wie das große Anwaltsverzeichnis für Deutschland berichtet. Die Verabschiedung des nationalen Gesetzesentwurfes erfolgte nun im März 2016. Verbraucher sollen besser als bislang vor Fehlentscheidungen beim Abschluss einer Immobilienfinanzierung geschützt werden. Kreditinstitute stehen in der Pflicht, die Bonität ihrer Kunden stärker zu prüfen und dies auch nachzuweisen. Gleichzeitig müssen die Institute klar und eindeutig über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit informieren. Verletzt die Bank oder Sparkasse diese Pflichten, so kann der Kunde seinen
Kreditvertrag jederzeit kündigen.

Erhalt eines Girokontos für Jedermann

Im Laufe dieses Jahres wird der am 25. Februar 2016 beschlossene Gesetzentwurf zum Zahlungskontengesetz (ZKG) in Kraft treten. Das Gesetz soll jedem Verbraucher in der Europäischen Union das Recht auf ein Basiskonto mit grundlegenden Funktionen, wie etwa Bareinzahlungen, Barauszahlungen, Überweisungen, Lastschriften sowie Kartenzahlungen, gewähren.
Der Gesetzesentwurf des ZKG macht in seinem §3 deutlich, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union von Instituten bei der Eröffnung eines Kontos weder aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache oder ihres Wohnsitzes noch aus anderen Gründen, die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannt werden, benachteiligt werden dürfen. Das Recht auf ein Basiskonto gilt damit auch für Wohnungslose, für Asylsuchende und alle Personen, die zwar keinen Aufenthaltsstatus haben, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden. So sollen in Zukunft auch Meldebescheinigungen, welche bestimmten Anforderungen genügen müssen, als Legitimation für eine Kontoeröffnung ausreichen.
Insbesondere soll durch das ZKG auch die Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoentgelten verbessert werden.  Zudem soll der Verbraucher zum Wechsel von dem jeweiligen Anbieter motiviert werden, um den Wettbewerb der Banken untereinander zu erhöhen.

Bausparkassen haben mehr Freiheiten

Nach den Neuerungen im Bausparkassengesetz können Kreditinstitute ihr Geschäftsfeld erweitern sowie Angebote und Tarife flexibler gestalten, um besser auf die anhaltenden extrem niedrigen Zinsen reagieren und sich refinanzieren zu können. Beispielsweise dürfen sie nun auch Immobiliendarlehen ohne Bausparvertrag vergeben, Hypothekenpfandbriefe ausgeben und einen Teil ihres Vermögens in Aktien anlegen, § 4 Abs.3 Nr.8 n.F. BauSparkG.

Steuer-ID für Freistellungsaufträge

Seit dem 1. Januar 2016 ist es nun verpflichtend, für Freistellungsaufträge die Identifikationsnummer anzugeben (§44a Abs.2a S.1 EStG). Das gilt für alle Bankverbindungen und Depots sowie für alle Kontoinhaber.

Erhöhter Grundfreibetrag und Grenzsteuersatz

Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen „kalten Progression“ wurden die Eckwerte des Steuertarifs um 1,48 % angehoben. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ist um 180 Euro auf 8.652 Euro angestiegen (§32a
Abs.1 S.2 Nr.3 EStG). Bei einem Ledigen werden damit erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.652 Euro im Jahr Steuern fällig und bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 17.304 Euro.

Befreiung der Elektroautos mit Erstzulassung von der Kfz-Steuer

Elektrofahrzeuge aller Fahrzeugklassen werden 5 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der Erstzulassung einmalig gewährt und ist gültig für E-Mobile mit einer Erstzulassung in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.